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Prävention in der Pflege

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Anteils älterer und sehr alter Menschen werden Gesundheitsförderung und Prävention im Alter immer wichtiger. Es geht darum, dass die Menschen zukünftig nicht nur immer älter werden, sondern auch gesünder alt werden. Durch frühzeitige Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention kann zu einem gesunden Altern, zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit beigetragen werden. Durch gesundheitliche Aufklärung über gesunde Ernährung, körperliche Betätigung, Stressbewältigung und die Risiken des Rauchens wird die Eigenverantwortung und Kompetenz der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. Das Bundesministerium für Gesundheit informiert hierzu in der Broschüre "Gesund altern".
"Gesund altern" soll zu einem Schwerpunkt bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausgebaut werden. Geplant ist die Entwicklung eines kommunalen Programms zur Gesundheitsförderung und Prävention im Alter.

In vielen Fällen gibt es Hoffnung auf Besserung durch Rehabilitation und manche Verschlechterung lässt sich durch Prävention verhindern. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ihr Selbstwertgefühl zu stärken und die Lebensqualität zu steigern.

Mit der Pflegereform 2008 müssen die Pflegekassen den zuständigen Rehabilitationsträger in Kenntnis setzen, wenn sie feststellen, dass Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind und die Versicherten einer Maßnahme zustimmen. Diese Information ist als Antragstellung zu behandeln und leitet damit mittelbar die Rehabilitationsmaßnahme ein.
Um finanzielle Anreize für die Einrichtungen zu schaffen, gibt es Bonuszahlungen für Pflegeheime, die ihre Bewohner besonders aktivierend und rehabilitierend pflegen.
Das Verfahren: Wenn Pflegebedürftige dank der aktivierenden und rehabilitierenden Bemühungen des Pflegeheims in eine niedrigere Pflegestufe gestuft werden können, erhält das Heim von der Pflegekasse eines Bewohners einen Bonus von 1.536 Euro geschenkt. Müssen diese Bewohner allerdings innerhalb von sechs Monaten wieder hochgestuft werden, ist das Heim zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet. Flankierend wird geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbeitrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nicht rechtzeitig erbracht wird. Bereits im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurde ein Rechtsanspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation eingeführt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) www.bmg.bund.de